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§ 52 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

6. Abschnitt

Zahlungen

§ 52.

(1) Die Höhe der Zahlung, die einem Begünstigten zu gewähren ist, ergibt sich aus der jeweils beantragten Invekos-Maßnahme und den dazu festgelegten Bedingungen.

(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Zahlung kann maximal das Ausmaß der angemeldeten Flächen oder Tiere bzw. das beantragte Prämienvolumen der Fördermaßnahme erreichen.

(3) Die Zahlungen erfolgen nach dem 1. Dezember des Antragsjahres.

(4) Können Konditionalitäts-Kontrollen nicht abgeschlossen werden, bevor die Zahlungen gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 an die betreffenden Begünstigten geleistet werden, so wird der vom Begünstigten aufgrund einer Verwaltungssanktion zu zahlende Betrag wiedereingezogen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247909

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