§ 52 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 52

Anträge zur Geschäftsbehandlung

(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich eingebracht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und können von der Präsidentin/vom Präsidenten auch ohne Wechselrede sogleich zur Abstimmung gebracht werden.

(2) Meldet sich eine Abgeordnete/ein Abgeordneter, ohne einen Antrag zu stellen, zur formellen Geschäftsbehandlung zu Wort, so ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, ihr/ihm das Wort erst am Schluss der Sitzung zu erteilen und auch die Redezeit bis auf fünf Minuten zu beschränken.

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