§ 52 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Lage und Ausgestaltung der Lagerräume oder der Lagergebäude

§ 52.

(1) Lagerräume für Druckgefäße müssen ebenerdig oder auf Höhe der Verladerampe liegen. Lagerräume für Druckgefäße dürfen sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen. Lagerräume mit einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von mehr als 1 000 kg dürfen darüber hinaus nicht unmittelbar neben solchen Räumen liegen.

(2) Umfassungswände von Lagerräumen für Druckgefäße müssen in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen, Abgasfängen odgl. sein. Decken von Lagerräumen müssen aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein und gegen darüber liegende Räume zumindest der Klassifikation (R)EI 90 entsprechen. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein.

(3) Die Dacheindeckung von Gebäuden mit einem oder mehreren Räumen zur Lagerung von Flüssiggas (Lagergebäude) in Druckgefäßen muss aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein. Sind andere Gebäude, die höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch öffnungslose Wände der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für Druckgefäße überdies der Klassifikation (R)EI 90 entsprechen.

(4) Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren und Lagerraumtore müssen jedenfalls aus Baustoffen A1 oder A2 bestehen; wenn die Gefahr einer Brandübertragung über den Außenbereich gegeben ist, müssen sie überdies der Klassifikation EI 30 (Fenster) bzw. EI2 30-C (Türen und Tore) entsprechen. Verbindungstüren zu anderen Räumen sind in der Klassifikation EI2 90-C auszuführen.

(5) Freistehende Lagergebäude müssen aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein. Um solche Lagergebäude muss eine mindestens 5 m breite Brandschutzzone freigehalten sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275429

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