Verordnungsermächtigung
§ 52.
Nähere Bestimmungen über
- 1. die Aufstellung von druckführenden Geräten,
- 2. die Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,
- 3. die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
- 4. den Betrieb von druckführenden Geräten,
- 5. die Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,
- 6. die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei die Sicherheit gefährdenden Schadensereignissen,
- 7. die Grenzen zwischen niedrigem und hohem Gefahrenpotential von druckführenden Geräten in Abhängigkeit ihrer Inhaltsstoffe und Betriebsbedingungen,
- 8. die Erleichterungen von Vorschriften betreffend die Inbetriebnahme, die Füllung und die erste Betriebsprüfung auf Grund von Auslegung und vorgesehenem Betrieb der druckführenden Geräte,
- 9. das Verfahren für und die Prüfungen nach Reparaturen und Änderungen
- können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20009418
Dokumentnummer
NOR40264758
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