Wirtschaftsgebäude
§ 52
(1) Wirtschaftsgebäude sind von angrenzenden Bauten durch Brandwände zu trennen; Öffnungen in diesen Brandwänden müssen brandbeständig abzuschließen sein.
(2) Luft- und Dunstschächte dürfen auch aus Holz angefertigt werden.
(3) Die Errichtung von Stallungen in Wohnbauten ist unzulässig. In anderen Bauten ist die Unterbringung von Stallungen zulässig, wenn dadurch keine Gefahr für die Gesundheit von Personen entsteht. Aufenthaltsräume in Stallbauten müssen eine unmittelbar ins Freie führende Fluchtmöglichkeit haben und dürfen nur für Personen eingerichtet werden, denen die Stallwartung obliegt. Zwischen Wohnräumen und Stallungen darf keine unmittelbare Verbindung bestehen.
(4) Stallungen müssen mindestens zwei Ausgänge haben; wenigstens einer davon muß unmittelbar ins Freie führen. Die Raumhöhe muß in Stallungen mindestens 2,50 m betragen. Für befahrbare Futtertische muß die Durchfahrtshöhe wenigstens 2,60 m messen.
(5) Die gegen Aufenthaltsräume gerichteten Wandflächen von Stallungen müssen bis zu einer Höhe von 1,50 m, andere Wandflächen bis zu einer Höhe von 50 cm über dem Fußboden wasserabweisend ausgestaltet sein. Stallungen - ausgenommen solche für Kaninchen und Geflügel - müssen einen flüssigkeitsdichten Fußboden aufweisen.
(6) Stalltüren - ausgenommen solche von Kleintierstallungen - müssen mindestens 0,90 m breit und 2 m hoch sein und nach außen aufschlagen oder außenseitig verschiebbar sein.
(7) Alle Stallungen müssen entsprechend ihrer Lage, ihrer Größe und ihrem Verwendungszweck ausreichend natürlich belichtet (ausgenommen Dunkelstallungen) und lüftbar sein. Stallfenster, die weniger als 3 m von den Fenstern von Aufenthaltsräumen entfernt sind, müssen abgeschlossen sein und dürfen keine beweglichen Teile besitzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
