Festlegen von Förderwagen.
§ 52
Auf geneigter Bahn stehende Förderwagen sind so festzulegen, daß sie nicht selbsttätig in Bewegung kommen können.
Festlegen von Förderwagen.
§ 52
Auf geneigter Bahn stehende Förderwagen sind so festzulegen, daß sie nicht selbsttätig in Bewegung kommen können.