§ 522d.
(1) Die Bemessung der am 1. Jänner 1957 laufenden Renten nach den Bestimmungen der §§ 522a und 522b Abs. 1 und die Neufeststellung der Ausgleichszulagen zu diesen Renten ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Angestellten ab 1. Jänner 1958 und die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter auf den vollen Mehrbetrag (§ 522c Abs. 1) gilt nicht als Neufeststellung der Rente im Sinne des § 296.
(2) Über die Bemessung der im Abs. 1 bezeichneten Renten ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn die Erteilung eines Bescheides bis 31. Dezember 1957 verlangt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094129
alte Dokumentnummer
N6195546119L
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