ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
§ 51a.
(1) Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren von den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden, haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von dem unabhängigen Verwaltungssenat, der den Zeugen oder Beteiligten vernommen hat, festzusetzen. Im Verfahren vor einer Kammer obliegt dies dem Vorsitzenden. Die Auszahlung der Gebühren ist kostenfrei.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung vom Zeugen oder Beteiligten beim zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen.
ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12062675
alte Dokumentnummer
N4199011591A
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