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§ 51 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Sektionsvorsitzende

§ 51.

(1) Der Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem Wahlgang vom Sektionsvorstand aus den Reihen seiner Mitglieder, die dem Kammervorstand angehören, gewählt. Der Präsident der Länderkammer und sein Stellvertreter können nicht gleichzeitig Sektionsvorsitzender oder dessen Stellvertreter sein.

(2) Der Sektionsvorsitzende vertritt die Länderkammer in sektionseigenen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Präsidenten nach außen. Er beruft die Sitzungen des Sektionsvorstandes ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse. Im Falle seiner Verhinderung hat ihn sein Stellvertreter zu vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213977

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