§ 51
Erlöschen der Konzession
- a) mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle des Fortbetriebes mit dem Ende des Fortbetriebsrechtes;
- b) wenn die Eintragung einer Personengesellschaft in das Firmenbuch versagt worden ist oder die Personengesellschaft der Landesregierung nicht innerhalb der gesetzten Frist die Eintragung in das Firmenbuch nachgewiesen hat;
- c) mit dem Untergang der juristischen Person;
- d) mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;
- e) sechs Monate nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft;
- f) aus den Gründen nach § 47 Abs. 3;
- g) mit dem Verzicht auf die Konzession, im Falle des Fortbetriebes mit dem Verzicht auf das Fortbetriebsrecht;
- h) mit dem Konkurs des Konzessionsinhabers oder wenn ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
(2) Bestehen Zweifel, ob die Konzession nach Abs. 1 erloschen ist, so hat dies die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
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