§ 51 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.2013

§ 51*)
Ambulante Behandlung

(1) In Krankenanstalten der in § 3 lit. a und b angeführten Art sind Personen, die einer Aufnahme in stationäre Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies notwendig ist:

  1. a) zur Leistung ärztlicher erster Hilfe;
  2. b) zur Behandlung nach ärztlicher erster Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss;
  3. c) zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten oder der Patientin nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;
  4. d) über ärztliche (zahnärztliche) Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege;
  5. e) im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspenden;
  6. f) zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
  7. g) zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin.

(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3) In jedem Anstaltsambulatorium sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, in denen die Benützer des Ambulatoriums unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Wohnungsanschrift, ferner unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung, des Zustandes bei Beginn der Behandlung, des Krankheitsverlaufes und der Art der Behandlung sowie allenfalls des Kostenträgers und des vorgeschriebenen Entgeltes einzutragen sind.

(4) Wird die Aufnahme der ambulanten Behandlung abgelehnt, sind die dafür maßgebenden Gründe zu vermerken.

(5) Der Verpflichtung zur Erbringung ambulanter Leistungen gemäß Abs. 1 kann auch durch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder mit anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprochen werden. Diese Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und die Einhaltung der Strukturqualitätskriterien gewährleistet ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 8/2013

14.11.2016

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