EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026
§ 51.
Die Plenarversammlung einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer oder die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen oder die insofern bestehenden Ordnungen anzupassen. Die nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmende Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern sowie den aus ihrer Versorgungseinrichtung leistungs- und anwartschaftsberechtigten Personen die Ergebnisse der in Vorbereitung der Beschlussfassungen angestellten versicherungsmathematischen Berechnungen und gegebenenfalls erstellten versicherungstechnischen Gutachten spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung auf der Website der Rechtsanwaltskammer zugänglich zu machen oder sonst auf geeignete Weise elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hinsichtlich ihrer Mitglieder und der gegenüber der Versorgungseinrichtung leistungs- und anwartschaftsberechtigten Personen, wobei die Unterlagen diesfalls auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zugänglich zu machen oder sonst auf geeignete Weise elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40280269
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