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§ 51 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Ethik- und Berufskodex

§ 51.

Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berufspflicht der Berufsausübung der Psychotherapie nach bestem Wissen und Gewissen in einem Ethik- und Berufskodex festzulegen, insbesondere über die

  1. 1. Berufsausübung der Psychotherapie unter Beachtung der aktuellen berufsethischen Grundsätze,
  2. 2. Grundsätze zur kollegialen und interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Berufsangehörigen, Auszubildenden und anderen Gesundheitsberufen und sonstigen angrenzenden Berufen sowie
  3. 3. Grundsätze für Streitfälle sowie den Umgang mit Verstößen gegen den Ethik- und Berufskodex.

Schlagworte

Ethikkodex

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261822

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