Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 51.
Wird ein Landeswahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 43 Abs. 4) zurückzuerstatten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 51.
Wird ein Landeswahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 43 Abs. 4) zurückzuerstatten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)