§ 51 NÖ ROG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 23.8.2016

§ 51

Unterstützung der Gemeinden

Die Landesregierung hat die Gemeinde auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesondere bei der Grundlagenforschung zu unterstützen.

23.08.2016

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