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§ 51 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung

§ 51

Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.

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