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§ 51 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 51
Sachleistungen

Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und auf Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

02.09.2024

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