§ 51 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 51
Ersatz von Übergenüssen

(1) Zu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.

(2) Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Für den Ersatz von Übergenüssen können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Ist die Hereinbringung im Abzugswege nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Die Verpflichtung zum Ersatz ist mit Bescheid festzusetzen. Leistet der Ersatzpflichtige trotz Aufforderung keinen Ersatz, dann sind die Übergenüsse nach den Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung hereinzubringen.

(3) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung eines Übergenusses kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung für den Landesbeamten eine besondere Härte bedeuten oder wenn der mit der Hereinbringung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Obergenuß stehen würde.

24.10.2017

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