§ 51 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Abstimmungen

§ 51

(1) Für die Abstimmungen in den Ausschüssen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs 1 bis 5, 8 und 9, 38, 39 Abs 1 bis 3 und 40 Abs 2 anzuwenden. Eine namentliche Abstimmung ist auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Verlangen von wenigstens einem Drittel der gemäß § 20 Abs 1 festgesetzten Anzahl der Mitglieder des Ausschusses vorzunehmen.

(2) Anträge, einen im Ausschuss gegebenen Bericht zur Kenntnis zu nehmen, dürfen vor dem Hauptantrag nur abgestimmt werden, wenn ihn einer der Hauptantragsteller selbst gestellt oder einem solchen Antrag eines anderen Mitgliedes des Ausschusses ausdrücklich zugestimmt hat.

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