§ 51 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1967

§ 51

Einberufung

(1) Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister, in dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 32) einberufen.

(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen 3 Wochen stattzufinden.

(3) Die Einberufung hat an die Mitglieder des Gemeinderates schriftlich gegen Zustellnachweis derart zu ergehen, daß sie mindestens 24 Stunden vor der Gemeinderatssitzung jedem Mitglied zukommt.

(4) Bei Abwesenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates kann die Zustellung der Einberufung auch an volljährige Familienmitglieder oder Bedienstete erfolgen.

(5) In der Einberufung sind die Gegenstände der Beratung (Tagesordnung) bekanntzugeben.

(6) Jede Sitzung, die nicht vom Bürgermeister oder in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu welcher nicht alle Gemeinderatsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, ist ungesetzlich. Die in einer solchen Sitzung gefaßten Beschlüsse sind ungültig, die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide können für nichtig erklärt werden (§ 101).

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