§ 51 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Explosionsgefährdeter Bereich

§ 51.

Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Druckgefäße müssen für das gefahrlose Abziehen etwaig auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende explosionsgefährdete Bereiche, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten eines explosionsgefährdeten Bereiches um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275428

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