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§ 51 EU-UmgrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Spaltungsbericht

§ 51.

(1) Bei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Spaltungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaften zu erläutern.

(2) Für den Spaltungsbericht gilt § 11 Abs. 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:

  1. 1. Im Abschnitt für die Gesellschafter (§ 11 Abs. 3) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.
  2. 2. Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (§ 11 Abs. 3 Z 3) hat sich auf die §§ 57, 59 und 60 zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254461

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