§ 51.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR12141718
alte Dokumentnummer
N8199762316J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
