Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene
§ 51.
Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40276052
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