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§ 51 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Konzessionsfreiheit

§ 51

Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957. Schon für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.

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