ABSCHNITT VIII
ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN Gebührenfreiheit
§ 51
Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.