§ 51 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

Vernehmung von Beteiligten.

§ 51.

Die Bestimmungen der §§ 48 und 49 finden auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zwecke der Beweisführung Anwendung, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 lit. a wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles nicht.

Schlagworte

Einvernahme, Aussageverweigerung, Verweigerung, Verweigerungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058451

alte Dokumentnummer

N4195011361Q

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