Vernehmung von Beteiligten.
§ 51.
Die Bestimmungen der §§ 48 und 49 finden auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zwecke der Beweisführung Anwendung, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 lit. a wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles nicht.
Schlagworte
Einvernahme, Aussageverweigerung, Verweigerung, Verweigerungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058451
alte Dokumentnummer
N4195011361Q
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