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§ 50c Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2019

§ 50c.

Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben – insbesondere im Hinblick auf Haftbarkeit sowie Abrieb- und Ausbleichfestigkeit – aus geeignetem Material, das die Dokumentationsfunktion gewährleistet, zu bestehen und in geeigneter Größe die Informationen gemäß § 50b in deutlich sicht- und lesbarer Form zu enthalten. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat zumindest 1,6 mm zu betragen.

Schlagworte

Abriebfestigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40213036

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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