§ 50b.
Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben folgende Information zu enthalten:
- 1. die die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität,
- 2. das Verfalldatum unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 15,
- 3. die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 20.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40213035
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)