§ 50a
Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Überlassung
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn eine Bewilligung nach Abs. 2 erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung zur Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
- a) die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,
- b) diese Dienstnehmer ausschließlich im Weg der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und
- c) deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger
- a) gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat oder
- b) unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
- c) Verpflichtungen eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz nicht anzuwenden.
25.04.2013
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