§ 50 ZÄKG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

4. Hauptstück

1. Abschnitt

Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

§ 50.

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung eine Selbstevaluierung der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs mit Berufssitz in Österreich und der zahnärztlichen Gruppenpraxen durchzuführen.

(2) Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Durchführung der Evaluierung gemäß Abs. 1 kann sich die Österreichische Zahnärztekammer einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin bedienen.

(3) Die Evaluierungsbögen sowie die Ergebnisse der Selbstevaluierung sind an das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) unter Nutzung der technischen Infrastruktur des BIQG elektronisch zu übermitteln.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40279045

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