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§ 50 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Ausfertigung des Schiedsspruchs

§ 50

(1) Die schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruchs hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Schiedsgerichts und die Namen der Schiedsrichter und des Sekretärs, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  2. 2. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteienstellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter;
  3. 3. den Spruch;
  4. 4. die Entscheidungsgründe;
  5. 5. den Tag und Ort der Erlassung des Schiedsspruchs.

    Der Spruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern.

(2) Die für die Gerichtsakten und die Parteien bestimmten Ausfertigungen des Schiedsspruchs sind vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben.

(3) Der Obmann des Schiedsgerichts und der Sekretär haben für die richtige Ausfertigung des Schiedsspruchs Sorge zu tragen.

(4) Jeder Partei ist eine schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruchs von Amts wegen binnen 14 Tagen nach Erlass zuzustellen.

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