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§ 50 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Fälligkeit der Hafenentgelte

§ 50

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Hafenentgelte fällig:

  1. 1. das Ufergeld nach Beendigung des Umschlages;
  2. 2. das Winterstands- und Liegegeld vor Verlassen des Hafens, längstens jedoch nach Ablauf von jeweils 20 Tagen Liegezeit.

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