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§ 50 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

1. Zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff. 2. Abhängigerklärung im Erteilungsverfahren: § 4 Abs. 3.

Abhängigerklärung

§ 50.

Der Inhaber eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, dass die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozess vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.

1. Zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.

2. Abhängigerklärung im Erteilungsverfahren: § 4 Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059404

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