§ 50
Versorgung der Halbwaise
Solange der überlebenden Ehegattin eines Beamten oder dem überlebenden Ehegatten einer Beamtin die Freiheit entzogen ist oder solange sie oder er abgängig ist, ist die von der Beamtin oder vom Beamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
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