Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versorgungszeiten
§ 50.
Ergibt sich nachträglich, dass die Feststellung von Versorgungszeiten nach § 49 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210776
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)