§ 50
Vorschuss, Geldaushilfe
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7.300,- Euro gewährt werden, wenn sie
- a) unverschuldet in Not geraten ist oder
- b) sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
- Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers zu berücksichtigen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor der Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie
- a) unverschuldet in Not geraten ist oder
- b) sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
02.09.2024
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