§ 50 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Universitätskollegium

§ 50.

(1) Die Aufgaben des Universitätskollegiums sind:

  1. 1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;
  2. 2. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors;
  3. 3. Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsversammlung für die Wahl der Rektorin oder des Rektors;
  4. 4. Wahl und Abberufung der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
  5. 5. Wahl und Abberufung der Studiendekaninnen und Studiendekane und Vizestudiendekaninnen und Vizestudiendekane;
  6. 6. Entsendung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
  7. 7. Erlassung und Abänderung der Satzung;
  8. 8. Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität der Künste;
  9. 9. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Universität der Künste;
  10. 10. Erteilung von Aufträgen an die Rektorin oder den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen des Universitätskollegiums;
  11. 11. Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
  12. 12. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Rektorin oder des Rektors sowie der Studiendekaninnen und Studiendekane;
  13. 13. Anforderung von Berichten der Rektorin oder des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;
  14. 14. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Rektorin oder des Rektors sowie der Studiendekanin oder des Studiendekans, die einer generellen Richtlinie des Universitätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;
  15. 15. Einrichtung von Universitätslehrgängen und Beschlußfassung der diesbezüglichen Studienpläne, einschließlich der Festlegung von Taxen;
  16. 16. Verleihung von akademischen Ehrungen;
  17. 17. Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung bindender genereller Richtlinien;
  18. 18. Einrichtung von Studienkommissionen samt Festlegung ihres Wirkungsbereiches und der Mitgliederzahl.

(2) Das Universitätskollegium der Akademie der bildenden Künste Wien hat die Leiterin oder den Leiter der Gemäldegalerie zu wählen.

(3) Dem Universitätskollegium gehören folgende Mitglieder an:

  1. 1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
  2. 2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;
  3. 3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;
  4. 4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Bei der Wahl und Abberufung der Studiendekanin oder des Studiendekans, bei der Erlassung genereller Richtlinien für die Tätigkeit für die Studiendekanin oder für den Studiendekan sowie bei der Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Studiendekanin oder des Studiendekans, die einer generellen Richtlinie des Universitätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit, führen die Vertreter des akademischen Mittelbaues und die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter ist für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Universitätskollegiums gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zu wählen.

(6) Die Rektorin oder der Rektor, die Vizerektorinnen oder die Vizerektoren, die Bibliotheksdirektorin oder der Bibliotheksdirektor und die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor gehören dem Universitätskollegium mit beratender Stimme an. Die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie gehört dem Universitätskollegium der Akademie der bildenden Künste Wien mit beratender Stimme an. Die Leiterin oder der Leiter der Sammlung gehört dem Universitätskollegium der Universität für angewandte Kunst Wien mit beratender Stimme an.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127581

alte Dokumentnummer

N7199812764U

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