§ 50 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Voranschlagswirksame Verrechnung

§ 50

(1) Die voranschlagswirksame Verrechnung ist dem Aufbau und der Gliederung des Voranschlages anzupassen und hat alle Einnahmen und Ausgaben, die in Ausführung des Voranschlages anfallen, zu umfassen.

(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein Sachkonto zu führen. Auf jedem Einnahmenkonto sind der Voranschlagsbetrag, die Forderungen (Soll, Vorschreibung) und Zahlungen (Ist, Abstattung), auf jedem Ausgabenkonto der Voranschlagsbetrag, die Verbindlichkeiten (Soll, Vorschreibung) und Zahlungen (Ist, Abstattung) laufend zu buchen.

(3) Für im Voranschlag nicht vorgesehene Einnahmen und Ausgaben sind entsprechende Einnahmen- und Ausgabenkonten einzurichten. Überschreitungen sind in voller Höhe bei den sachlich zugehörigen Voranschlagsstellen nachzuweisen.

(4) Ausgaben, die in einem Sammelnachweis gemäß § 10 zusammengefaßt sind, können zunächst auf einem hiefür vorzusehenden Sachbuchkonto verrechnet werden. Sie sind am Ende des Finanzjahres den in Betracht kommenden Voranschlagsstellen anzulasten.

(5) Vergütungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 sind nach Möglichkeit monatlich zu verrechnen.

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