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§ 50 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Der Vorstand

§ 50.

(1) Der Vorstand hat aus 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat, zu bestehen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Delegiertenversammlung zu wählen, wobei die Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer sowie die Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der Dienstgeber von den Delegierten der Abteilung zu wählen sind, der sie angehören.

(2) Wird ein Mitglied der Delegiertenversammlung in den Vorstand gewählt, so scheidet es mit Ablauf der Delegiertenversammlung, in der die Wahl stattfindet, aus der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse und damit auch aus der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer aus.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach dem Listenwahlrecht.

(4) Jede Liste muss mindestens elf Kandidaten umfassen. Passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gehaltskasse in der jeweiligen Abteilung, mit Ausnahme von Aspiranten. Die Kandidaten sind innerhalb der Liste zu reihen. Jede Liste muss eine Kurzbezeichnung aufweisen und darf nur kandidieren, wenn sie die Unterstützungsunterschriften von mindestens vier Delegierten der jeweiligen Abteilung aufweist.

(5) Kein Mitglied darf auf mehr als einer Liste aufscheinen. Scheint ein Mitglied auf mehreren Listen auf, ist dieses Mitglied vom Wahlvorsitzenden von allen Listen zu streichen.

(6) Auf den Stimmzetteln sind die Namen aller Listen in alphabetischer Reihenfolge anzuführen und dabei jeweils neben dem Namen der Liste die Möglichkeit zur Kennzeichnung „JA“ vorzusehen.

(7) Stimmzettel auf denen keine Liste angekreuzt ist, Stimmzettel auf denen mehrere Listen angekreuzt sind sowie Stimmzettel bei denen der Wille des Wählenden aus sonstigen Gründen nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.

(8) Die Verteilung der Mandate auf die Listen erfolgt nach dem System von d’Hondt. Haben nach diesem System mehrere Listen den gleichen Anspruch auf ein oder mehrere Mandate derart, dass mehr als sieben Mandate vergeben werden müssten, so erhält jene Liste bzw. erhalten jene Listen das Mandat beziehungsweise die Mandate, die nach dem System von d’Hondt Anspruch auf das nächste eindeutig zu vergebende Mandat hätte beziehungsweise hätten. Führt dies zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.

(9) Die auf jede Liste entfallende Anzahl von Mandaten wird entsprechend der Reihung der Kandidaten auf diese vergeben. Dabei ist es zulässig, dass ein Kandidat zugunsten des nächstgereihten Kandidaten auf das Mandat verzichtet. Dadurch wird der verzichtende Kandidat auf der Liste soweit zurückgereiht, dass auf ihn kein Mandat mehr entfällt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026064

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