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§ 50 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot in NPAI-Restriktionsgebieten; weitere Maßnahmen

§ 50

(1) Es ist verboten, in NPAI-Restriktionsgebieten

  1. 1. – vorbehaltlich einer Genehmigung der Behörde auf Grund einer Risikobewertung, sofern die Gefahr der Seuchenverbreitung ausgeschlossen werden kann – Messen, Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch Brieftaubenbewerbe und Brieftaubenüberflüge, sowie sonstiges Zusammenführen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln abzuhalten oder an ihnen teilzunehmen;
  2. 2. Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.

(2) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf Grund einer Risikobewertung über die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen für NPAI-Restriktionsgebiete erlassen.

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