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§ 50 EU-UmgrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Kapitalerhaltung

§ 50.

(1) Bei der Abspaltung zur Neugründung und der Ausgliederung darf das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft nur herabgesetzt werden, wenn die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten werden. Gebundene Rücklagen dürfen auf die begünstigten Gesellschaften nicht übertragen werden.

(2) Der tatsächliche Wert des Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft muss nach Durchführung der Spaltung wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen entsprechen; dies ist einer Prüfung zu unterziehen. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254460

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