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§ 50 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 50

(1) Bei der Vorlage von Anträgen zum Bau von Krankenhäusern hat der Amtsarzt im Interesse einer Planwirtschaft zu prüfen, ob ein öffentliches gesundheitliches Bedürfnis für den Bau besteht. Ist dieses nicht der Fall, so hat er auf Unterlassung des Vorhabens zu dringen.

(2) Er hat die Anträge auf Erteilung der Konzession zu Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatirrenanstalten vom gesundheitlichen Standpunkte nach Maßgabe der hierüber erlassenen Vorschriften zu prüfen und in dem darüber zu erstattenden Gutachten auch etwaige Tatsachen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers bezüglich Leitung oder Verwaltung der Anstalt schließen lassen, zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 30, Abs. 1, Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1896 – Reichsgesetzbl. S. 685).

Schlagworte

Privatkrankenanstalt, Privatentbindungsanstalt, RGBl. S 685/1896

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054994

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