Kontrollorgane
§ 50
(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne Mitglieder und Ersatzmitglieder oder andere geeignete Bedienstete in Betracht. Die Betrauung mit solchen Überprüfungen erfolgt durch die Kommission.
(2) Die Kontrollorgane sind im erforderlichen Ausmaß vom Dienstgeber freizustellen und einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollorgane sind in dieser Eigenschaft nur an die Weisungen der Kommission gebunden.
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