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§ 4c FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds

§ 4c

Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Besetzung der Organe neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubesetzen.

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