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§ 4b Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2020

Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

§ 4b.

(1) Die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sind vom verantwortlichen Inverkehrbringer vor dem erstmaligen Inverkehrbringen an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu notifizieren. Entspricht das Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material den Anforderungen und ist das Inverkehrbringen zulässig, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit dieses in die amtliche Liste einzutragen. Die Eintragung in die amtliche Liste ist gebührenfrei.

(2) Die Inverkehrbringer haben die Anforderungen an Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten, insbesondere bezüglich der Pflanzengesundheit, Kennzeichnung, Verpackung, Aufzeichnung von vorgeschriebenen Informationen und Rückverfolgbarkeit sowie der Erhaltung des Pflanzenvermehrungsmaterials, einzuhalten.

(3) Die amtliche Kontrolle hinsichtlich des Inverkehrbringens obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

20005092

Dokumentnummer

NOR40227280

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