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§ 4b Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz

§ 4b.

Die E‑Control hat wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Preise, die an öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge verrechnet werden, zu ergreifen, um die Transparenz und Nutzerfreundlichkeit der Ladepunkte zu erhöhen. Dazu kann die E‑Control auch gemäß § 4a Abs. 3 erhobene Daten heranziehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010261

Dokumentnummer

NOR40236491

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