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§ 4a Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2011

Erhaltungssorten und für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten

§ 4a

(1) Für Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Arten sowie Erhaltungssorten und für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten von Gemüse hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Richtlinien 2008/62/EG und 2009/145/EG anzuwenden.

(2) Es gelangen die Zertifizierungsanforderungen der niedrigsten jeweils zulässigen Kategorie unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 4 und 5 der Richtlinie 2008/62/EG für landwirtschaftliche Arten und der Art. 4, 5, 22 und 23 der Richtlinie 2009/145/EG für Gemüsearten zur Anwendung.

(3) Bei landwirtschaftlichen Arten wird die für das Inverkehrbringen zulässige Gesamtmenge des zertifizierten Saatgutes aller Erhaltungssorten einer Art nicht unter die für 100 Hektar erforderliche Aussaatmenge der betreffenden Art gekürzt.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt die pro Art und Vegetationsperiode für das Inverkehrbringen zulässigen Mengen von Saatgut von Erhaltungssorten zu veröffentlichen. Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2010/60/EU sind in den Methoden für Saatgut und Sorten festzulegen.

(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 20 zweiter Satz und Art. 21 der Richtlinie 2008/62/EG sowie im Sinne von Art. 13 Abs. 2, Art. 33 und Art. 34 der Richtlinie 2009/145/EG zu erstatten.

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