Funktionsbezeichnungen
§ 4a
Vertragsbedienstete, die eine der im I. Teil lit. B der Anlage zum L-BG angeführten Funktionen ausüben, sind berechtigt, die dort jeweils angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung zu führen. § 16 Abs. 2 L-BG findet sinngemäß Anwendung.
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