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§ 4a L-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Funktionsbezeichnungen und Verwendungsbezeichnungen

§ 4a

Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei Ausübung der jeweils entsprechenden Funktionen

  1. 1. die im I. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung und
  2. 2. die im I. Teil lit A Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A) der Anlage zum L-BG vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen.

§ 16 Abs 1 bis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung.

18.07.2022

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